Unterhalt ab 18: Volljährigenunterhalt bei Ausbildung und Studium
Mit dem 18. Geburtstag endet der Unterhaltsanspruch nicht, aber er ändert seine Form. Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil nicht mehr allein durch Betreuung; beide Eltern haften bar im Verhältnis ihrer Einkommen. Das volle Kindergeld mindert den Bedarf, eigenes Einkommen des Kindes zählt stärker, und der Unterhalt geht direkt an das Kind. Der Anspruch besteht, solange das Kind zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert und sich nicht selbst unterhalten kann.
Privilegierte Volljährige bis 21 Jahre
Ein volljähriges Kind steht dem minderjährigen gleich, wenn alle vier Bedingungen zugleich erfüllt sind (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt eine, gelten die allgemeinen Regeln für Volljährige.
- Es ist unverheiratet.
- Es ist noch nicht 21 Jahre alt.
- Es lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils.
- Es besucht eine allgemeinbildende Schule, etwa Gymnasium, Gesamtschule, Fachoberschule oder Berufsfachschule mit Vollzeitunterricht, die zu einem allgemeinen Schulabschluss führt. Eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium zählen nicht.
| Merkmal | Privilegierte Volljährige | Übrige Volljährige |
|---|---|---|
| Rang nach § 1609 BGB | 1, gleich mit Minderjährigen | 4, nach Ehegatten |
| Selbstbehalt des Pflichtigen | 1.450 € erwerbstätig, 1.200 € nicht erwerbstätig | mindestens 1.750 € |
| Gesteigerte Erwerbspflicht des Pflichtigen | ja, Nebenjob kann verlangt werden | nein |
| Haftung beider Eltern | ja, anteilig | ja, anteilig |
Im Mangelfall entscheidet dieser Unterschied über den ganzen Anspruch. Mit dem Abitur, dem Auszug oder dem 21. Geburtstag fällt das Kind in den vierten Rang, und neben jüngeren Geschwistern und einem betreuenden Elternteil bleibt dann oft nichts übrig.
Bedarf bei Wohnen im Elternhaus
Lebt das Kind bei einem Elternteil, richtet sich der Bedarf nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Einkommensgruppe wird aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern bestimmt, ohne Höher- oder Herabstufung. In Gruppe 1 beträgt der Bedarf 698 €, in Gruppe 15 1.396 €. Kein Elternteil muss dabei mehr zahlen, als er nach seinem eigenen Einkommen allein aus der Tabelle schulden würde.
Auszubildende, 19 Jahre, wohnt bei der Mutter. Vater 3.200 € bereinigt, Mutter 2.400 €, zusammen 5.600 € → Gruppe 10, Bedarf 1.117 €. Abzüglich 259 € Kindergeld bleiben 858 €. Ohne eigenes Einkommen der Tochter trägt der Vater 592,43 €, die Mutter 265,57 € (Rechenweg unten).
Mit 1.000 € netto Ausbildungsvergütung sieht es anders aus: 1.000 € − 100 € Ausbildungsaufwand = 900 € werden voll angerechnet. 858 € − 900 € ergibt keinen Restbedarf mehr; der Unterhaltsanspruch entfällt.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbringt seinen Anteil in der Praxis oft durch Wohnung und Verpflegung. Rechtlich schuldet er ab 18 aber ebenfalls Geld, und das Kind kann eine Barzahlung verlangen. Der andere Elternteil überweist seinen Anteil auf das Konto des Kindes.
990 Euro Bedarf mit eigener Wohnung
Studierende und Auszubildende mit eigenem Haushalt haben 2026 einen festen Bedarf von 990 €. Der Satz hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab; nur bei sehr hohen Einkommen kann ein höherer Bedarf begründet werden. Ein WG-Zimmer, ein Wohnheimplatz oder eine eigene Wohnung zählen gleich.
| Posten | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Warmmiete | bis 440 € | im Satz enthalten; eine höhere Miete erhöht den Bedarf nur ausnahmsweise, etwa in Städten ohne günstigeren Wohnraum |
| Ausbildungsbedingter Aufwand | bis 100 € | im Satz enthalten: Fahrtkosten, Bücher, Material |
| Lebenshaltung | rund 450 € | Essen, Kleidung, Telefon, Freizeit |
| Kranken- und Pflegeversicherung | zusätzlich | wenn das Kind nicht familienversichert ist |
| Studiengebühren | zusätzlich | Mehrbedarf, auf beide Eltern verteilt |
Ein Auszug ohne vernünftigen Grund kann den Anspruch auf den höheren Satz kosten. Liegen Schule, Ausbildungsbetrieb oder Hochschule in Pendelweite und ist das Zusammenleben zumutbar, dürfen Eltern Unterhalt in Form von Wohnung und Verpflegung anbieten (§ 1612 Abs. 2 BGB). Das Kind kann dann keinen Barbedarf von 990 € verlangen.
Haftungsanteile beider Eltern ermitteln
Beide Eltern tragen den Restbedarf im Verhältnis des Einkommens, das ihnen über einem Sockelbetrag bleibt. Der Sockel ist der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €. Bei privilegierten Volljährigen sinkt er auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.450 €, wenn der Bedarf sonst nicht gedeckt wird. Vorher wird vom Einkommen der Unterhalt für minderjährige Geschwister abgezogen, weil sie im Rang vorgehen.
- Bedarf bestimmen: Tabellenbetrag nach dem gemeinsamen Einkommen oder 990 €, dazu Mehrbedarf wie Krankenversicherung.
- Volles Kindergeld von 259 € und das anrechenbare Einkommen des Kindes abziehen. Ergebnis: Restbedarf.
- Für jeden Elternteil bereinigtes Einkommen minus Unterhalt für vorrangige Kinder minus 1.750 € bilden.
- Anteil = Restbedarf × Betrag des Elternteils ÷ Summe beider Beträge.
- Kontrollieren, dass kein Elternteil mehr zahlt als nach der Tabelle aus seinem eigenen Einkommen allein.
Anteil Vater = Restbedarf × (Einkommen Vater − 1.750) ÷ ((Einkommen Vater − 1.750) + (Einkommen Mutter − 1.750))Student mit eigener Wohnung. Bedarf 990 €, minus 259 € Kindergeld = 731 € Restbedarf. Vater 3.200 € bereinigt, Mutter 2.400 €. Über dem Sockel bleiben 1.450 € und 650 €, zusammen 2.100 €. Der Vater zahlt 731 € × 1.450 ÷ 2.100 = 504,74 €, die Mutter 731 € × 650 ÷ 2.100 = 226,26 €.
Liegt ein Elternteil mit seinem Einkommen unter 1.750 €, haftet er nicht bar; der andere trägt den Restbedarf allein, soweit sein eigener Selbstbehalt gewahrt bleibt. Verweigert ein Elternteil die Auskunft über sein Einkommen, kann das Kind sie nach § 1605 BGB verlangen; auch die Eltern untereinander sind zur Auskunft verpflichtet.
Volles Kindergeld und Auszahlung ans Kind
Bei Minderjährigen wird nur das halbe Kindergeld abgezogen, weil der betreuende Elternteil durch Betreuung leistet. Ab 18 haften beide bar, deshalb mindert das volle Kindergeld von 259 € den Bedarf. Kindergeld gibt es bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind in Ausbildung oder Studium ist oder eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrückt.
Das Kindergeld steht wirtschaftlich dem Kind zu. Wohnt das Kind nicht mehr beim kindergeldberechtigten Elternteil, muss dieser es weiterleiten. Tut er das nicht, kann das Kind bei der Familienkasse die Abzweigung an sich selbst beantragen.
Mit 18 erlischt das Sorgerecht. Der Unterhalt ist an das Kind zu zahlen, nicht mehr an den Elternteil, bei dem es lebt. Ein dynamischer Titel aus der Minderjährigkeit, etwa eine Jugendamtsurkunde, gilt weiter; der Pflichtige kann sich nicht einfach auf die Volljährigkeit berufen, sondern muss die Änderung über eine neue Urkunde oder einen Abänderungsantrag erreichen. Das Jugendamt beurkundet Unterhalt für Kinder bis zum 21. Geburtstag kostenlos.
Ausbildungsvergütung, BAföG und Nebenjob anrechnen
Eigenes Einkommen eines volljährigen Kindes wird anders als bei Minderjährigen nicht nur zur Hälfte, sondern voll auf den Bedarf angerechnet. Vorher werden die ausbildungsbedingten Kosten abgezogen.
| Einkommen des Kindes | Freibetrag | Anrechnung |
|---|---|---|
| Ausbildungsvergütung | 100 € pauschal, höhere Kosten mit Nachweis | Rest voll |
| BAföG, auch der Darlehensanteil | keiner | voll; das Kind muss BAföG beantragen, wenn es Aussicht darauf hat |
| BAföG-Vorausleistung | – | keine, weil der Staat sie von den Eltern zurückholt |
| Nebenjob während des Studiums | meist 50 € oder mehr | oft nur teilweise, weil neben einem Vollzeitstudium keine Arbeitspflicht besteht |
| Ferienjob | – | bleibt meist frei |
| Zinsen, Mieteinnahmen, Waisenrente | keiner | voll |
| Vermögen des Kindes | Notgroschen | Volljährige müssen den Vermögensstamm vor dem Elternunterhalt einsetzen |
Studentin mit eigener Wohnung: 990 € Bedarf − 259 € Kindergeld − 400 € BAföG = 331 € Restbedarf, verteilt auf beide Eltern nach ihren Haftungsanteilen. Mit den Einkommen aus dem Beispiel oben zahlt der Vater 228,55 €, die Mutter 102,45 €.
Zahlt ein Elternteil den Betrag nicht, den das BAföG-Amt als Elternbeitrag angerechnet hat, kann das Kind Vorausleistung beantragen. Das Amt zahlt dann den vollen Satz und fordert den Elternanteil zurück. Ein Elternteil, der seine Einkommensunterlagen für den BAföG-Antrag verweigert, kann dazu mit Bußgeld angehalten werden.
Krankenversicherung und Semesterbeitrag zusätzlich
Bis zum 25. Geburtstag bleibt ein Kind in Ausbildung oder Studium beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung, wenn sein Gesamteinkommen die Grenze für die Familienversicherung nicht übersteigt und ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Für Minijobs gilt eine eigene höhere Grenze. Endet die Familienversicherung, etwa wegen des Alters, eines höheren Nebeneinkommens oder weil der besserverdienende Elternteil privat versichert ist, kommen die Beiträge der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung als Mehrbedarf zum Bedarfssatz hinzu.
- Studentische Kranken- und Pflegeversicherung: zusätzlich zum Bedarf, auf beide Eltern verteilt
- Private Krankenversicherung über einen Elternteil: Beitrag zusätzlich, wenn der Vertrag schon vor der Trennung bestand
- Studiengebühren an privaten Hochschulen oder Langzeitstudiengebühren: zusätzlich, wenn die Wahl der Hochschule vertretbar ist
- Semesterbeitrag mit Studierendenwerk und Ticket: nach den meisten Leitlinien aus dem Bedarfssatz zu bezahlen, weil er die Fahrtkosten ersetzt
Studienwechsel, Bachelor-Master und Wartezeiten
Eltern schulden eine Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Im Gegenzug muss das Kind die Ausbildung mit Fleiß und in angemessener Zeit betreiben.
- Studienwahl
- Das Fach ist frei wählbar, auch wenn es geringe Berufsaussichten hat. Die Eltern können nicht verlangen, dass das Kind ein anderes Fach studiert.
- Fach- oder Ortswechsel
- Ein Wechsel bis spätestens zum dritten Semester ist unschädlich, wenn er auf einem nachvollziehbaren Grund beruht. Ein späterer Wechsel muss besonders begründet sein, sonst entfällt der Unterhalt.
- Studiendauer
- Erwartet wird ein Studium etwa in der Regelstudienzeit. Ein bis zwei Semester mehr wegen Prüfungsorganisation, Krankheit oder Pflichtpraktika sind üblich und unschädlich.
- Bachelor und Master
- Der Master ist umfasst, wenn er sich in engem zeitlichem und fachlichem Zusammenhang an den Bachelor anschließt und für das Berufsziel üblich ist.
- Abitur, Lehre, Studium
- Ein Studium nach einer abgeschlossenen Lehre gehört zur Erstausbildung, wenn es fachlich an die Lehre anknüpft, der Entschluss früh gefasst wurde und es den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
- Wartezeit und Orientierung
- Zwischen Schule und Ausbildung wird eine Orientierungsphase von einigen Monaten toleriert, auch für ein freiwilliges soziales Jahr. Längere Auszeiten, Jobben ohne Ausbildungsziel oder eine Weltreise müssen Eltern nicht finanzieren.
Nachweise über den Studienfortschritt
Eltern dürfen verlangen, dass das Kind seine Ausbildung belegt. Die Pflicht folgt aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Unterhalt und zielstrebiger Ausbildung. Legt das Kind trotz Aufforderung nichts vor, dürfen Eltern die Zahlung zurückhalten, bis die Nachweise kommen.
- Immatrikulationsbescheinigung zu Beginn jedes Semesters
- Leistungsübersicht des Prüfungsamts mit erreichten Leistungspunkten, etwa einmal im Jahr
- bei Ausbildung Ausbildungsvertrag, Lohnabrechnungen und Berufsschulzeugnisse
- BAföG-Bescheid oder Ablehnungsbescheid
- bei Fachwechsel, Verzögerung oder Abbruch eine nachvollziehbare Begründung, bei Krankheit ein ärztliches Attest
Ende des Anspruchs nach dem Abschluss
Der Anspruch endet mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Danach bleibt eine Übergangszeit von etwa drei Monaten für die Stellensuche. Wer anschließend keine Arbeit findet, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs; ein arbeitsloses Kind mit Ausbildung hat gegen die Eltern grundsätzlich keinen Anspruch mehr.
- Abbruch ohne triftigen Grund oder fehlende Ernsthaftigkeit beendet den Anspruch. Triftig sind etwa schwere Krankheit oder unzumutbare Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb.
- Ein volljähriges Kind ohne Ausbildung und ohne Ausbildungsplatz muss sich durch Arbeit selbst unterhalten. Ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich nachweislich um einen Platz bemüht und bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.
- Mit der Heirat haftet zuerst der Ehepartner des Kindes.
- Eine Verwirkung nach § 1611 BGB wegen schwerer Verfehlungen gegen den Elternteil ist selten. Ein bloßer Kontaktabbruch genügt in der Regel nicht.
Wer zahlt, sollte das absehbare Ende nicht abwarten, sondern dem Kind schriftlich mitteilen, ab wann und warum die Zahlung endet. Besteht ein Titel, muss er abgeändert werden; sonst bleibt er vollstreckbar.