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Unterhaltsvorschuss beantragen: Voraussetzungen und Höhe 2026

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Das Jugendamt zahlt sie, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt, und holt das Geld anschließend beim Unterhaltspflichtigen zurück. Der Vorschuss ersetzt den Unterhalt nur bis zu einem festen Betrag je Altersstufe; den Rest des Anspruchs verliert das Kind dadurch nicht.

Wer Unterhaltsvorschuss bekommt

Anspruch hat das Kind selbst, gestellt wird der Antrag vom Elternteil, bei dem es lebt. Das Kind muss unter 18 Jahre alt sein, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und überwiegend bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt ist. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt bei Kindern unter 12 Jahren keine Rolle.

  • Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen. Übliches Umgangsrecht, etwa jedes zweite Wochenende und die halben Ferien, ist unschädlich.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen Unterhalt, weniger als den Vorschussbetrag oder nicht regelmäßig. Es spielt keine Rolle, ob er nicht zahlen will, nicht zahlen kann, unbekannt oder verstorben ist.
  • Sie leben nicht mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Sie sind nicht wieder verheiratet. Eine neue Partnerschaft ohne Trauschein schadet nicht, auch wenn der Partner im Haushalt wohnt.
  • Ein Unterhaltstitel ist nicht erforderlich. Der Antrag ist auch möglich, solange der Unterhalt noch gar nicht gefordert wurde.
  • Wechselmodell: Betreut der andere Elternteil das Kind annähernd zur Hälfte, lebt das Kind nicht überwiegend bei einem Elternteil. Mehr dazu auf der Seite Kindesunterhalt im Wechselmodell.
  • Wiederheirat des betreuenden Elternteils, auch wenn der neue Ehepartner für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.

Ausländische Eltern brauchen für das Kind und für sich eine Freizügigkeitsberechtigung als EU-Bürger oder einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, etwa eine Niederlassungserlaubnis. Bei bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln gelten Zusatzbedingungen, die das Jugendamt im Einzelfall prüft.

Eine Höchstdauer gibt es seit dem 1. Juli 2017 nicht mehr. Die frühere Grenze von 72 Monaten und die Altersgrenze von 12 Jahren sind entfallen; die Leistung läuft bis zum 18. Geburtstag, wenn die Voraussetzungen erhalten bleiben.

Zusatzbedingungen für Kinder ab 12 Jahren

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gilt eine weitere Prüfung. Der Vorschuss soll in diesem Alter nicht bloß Bürgergeld ersetzen, weil er beim Bürgergeld voll als Einkommen des Kindes zählt und die Familie dann nicht mehr Geld hätte. Es genügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.

SituationFolge
Das Kind bezieht kein BürgergeldAnspruch besteht. Das Einkommen des betreuenden Elternteils wird nicht geprüft.
Das Kind bezieht Bürgergeld, wäre mit dem Vorschuss aber nicht mehr hilfebedürftigAnspruch besteht. Das Jobcenter bescheinigt dann, dass der Bedarf des Kindes gedeckt ist.
Das Kind bezieht Bürgergeld, der betreuende Elternteil hat mindestens 600 € brutto eigenes Einkommen im MonatAnspruch besteht. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zählen bei der 600-€-Grenze nicht mit.
Das Kind bezieht Bürgergeld, der Elternteil liegt unter 600 € bruttoKein Anspruch. Der Bedarf des Kindes wird über das Bürgergeld gedeckt; das Jobcenter macht den Unterhalt selbst beim Pflichtigen geltend.

Die Grenze wird für jeden Monat einzeln geprüft. Wer knapp darunter liegt, erreicht sie oft schon mit wenigen zusätzlichen Arbeitsstunden; der Anspruch entsteht dann ab dem Monat, in dem das Einkommen 600 € erreicht. Schwankt das Einkommen, etwa bei Minijob und Aushilfe, legt das Jugendamt die Abrechnungen der einzelnen Monate zugrunde.

Beträge 2026 nach Altersstufe

Der Vorschuss entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt der Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 €. Beim Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wird dagegen nur das halbe Kindergeld abgezogen. Deshalb liegt der Vorschuss immer unter dem Zahlbetrag, den ein Pflichtiger selbst in der niedrigsten Einkommensgruppe schuldet.

227 €0 bis 5 Jahre (486 € − 259 €)
299 €6 bis 11 Jahre (558 € − 259 €)
394 €12 bis 17 Jahre (653 € − 259 €)
AltersstufeUnterhaltsvorschussZahlbetrag Gruppe 1Lücke pro Monat
0 bis 5 Jahre227,00 €356,50 €129,50 €
6 bis 11 Jahre299,00 €428,50 €129,50 €
12 bis 17 Jahre394,00 €523,50 €129,50 €

Die Lücke von 129,50 € ist genau das halbe Kindergeld. Verdient der Pflichtige mehr als 2.100 € bereinigt, ist sie noch größer. Dieser Teil bleibt als Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen und muss gesondert gefordert werden. Der Vorschuss steigt ab dem Monat des 6. und des 12. Geburtstags und ändert sich, wenn Mindestunterhalt oder Kindergeld angepasst werden, in der Regel zum 1. Januar. 2025 lagen die Beträge bei 227, 299 und 394 €, 2024 bei 230, 301 und 395 €.

Was vom Vorschuss abgezogen wird

Einnahme des KindesAnrechnung
Unterhalt vom anderen ElternteilVoll, auch Teilzahlungen und freiwillige Zahlungen. Zahlt der andere Elternteil 150 € für ein achtjähriges Kind, bleiben 149 € Vorschuss (299 € − 150 €).
WaisenbezügeVoll, etwa Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung nach dem Tod des anderen Elternteils.
Einkommen des Kindes, das keine allgemeinbildende Schule mehr besuchtAusbildungsvergütung und Vermögenserträge werden nach Abzug der ausbildungsbedingten Kosten angerechnet. Bei einer üblichen Ausbildungsvergütung entfällt der Vorschuss dadurch oft ganz.
Schülerjob, FerienjobBleibt frei, solange das Kind zur allgemeinbildenden Schule geht.
KindergeldSteckt bereits im Betrag und wird nicht ein zweites Mal abgezogen.

Abgerechnet wird monatsweise. Zahlt der andere Elternteil in einem Monat mindestens den Vorschussbetrag, gibt es für diesen Monat nichts; bleibt die Zahlung im nächsten Monat aus, lebt der Anspruch wieder auf. Nicht angerechnet werden das Einkommen und das Vermögen des betreuenden Elternteils, abgesehen von der 600-€-Prüfung ab 12 Jahren.

Der Vorschuss ist steuerfrei, zählt aber bei anderen Leistungen als Einkommen des Kindes. Beim Bürgergeld und beim Wohngeld wird er voll berücksichtigt, beim Kinderzuschlag zu 45 Prozent. Ein Antrag lohnt sich trotzdem, weil Kinderzuschlag und Wohngeld oft vorrangig vor Bürgergeld bleiben und der Vorschuss das Familieneinkommen insgesamt stabilisiert.

Antrag beim Jugendamt oder online

Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts am Wohnort des Kindes. Der Antrag ist kostenlos und schriftlich zu stellen; die meisten Länder bieten ihn zusätzlich online über ihr Serviceportal an. Rückwirkend gibt es den Vorschuss höchstens für den Kalendermonat vor dem Antragsmonat, und auch das nur, wenn Sie sich in diesem Monat erkennbar um den Unterhalt bemüht haben, etwa mit einer Zahlungsaufforderung an den anderen Elternteil.

  1. Antrag sofort stellen, sobald eine Zahlung ausbleibt. Der Eingang beim Jugendamt sichert den Beginn, auch wenn noch Unterlagen fehlen.
  2. Fehlende Nachweise innerhalb der Frist nachreichen, die das Jugendamt setzt. Ohne Nachweise kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
  3. Bescheid prüfen: Beginn, Monatsbetrag, angerechnete Zahlungen und die Liste der Mitteilungspflichten.
  4. Bei Ablehnung oder falscher Höhe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Die Bearbeitung dauert je nach Kommune einige Wochen bis mehrere Monate. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das Konto des betreuenden Elternteils, die Monate seit Antragstellung werden nachgezahlt.

Unterlagen für den Antrag

UnterlageWofür sie gebraucht wird
Geburtsurkunde des Kindes, VaterschaftsanerkennungAlter, Altersstufe und Feststellung des anderen Elternteils
MeldebescheinigungNachweis, dass das Kind bei Ihnen in Deutschland lebt
Scheidungsbeschluss oder Angabe des TrennungsdatumsNachweis des Familienstands
Unterhaltstitel, Kontoauszüge der letzten MonateHöhe der geschuldeten und tatsächlich gezahlten Beträge
Zahlungsaufforderung an den anderen ElternteilBemühung um Unterhalt, Voraussetzung für die Nachzahlung des Vormonats
Bescheid über WaisenrenteAnrechnung von Waisenbezügen
Ab 12 Jahren: Bürgergeldbescheid und GehaltsabrechnungenPrüfung der Bürgergeld- und 600-€-Bedingung
Ausbildungsvertrag, Lohnabrechnung des KindesAnrechnung eigenen Einkommens nach der Schulzeit
Aufenthaltstitel oder Passbei ausländischer Staatsangehörigkeit

Besteht bereits eine Jugendamtsurkunde oder ein Beschluss, beschleunigt das die Bearbeitung, weil das Jugendamt den Rückgriff direkt darauf stützen kann. Fehlt ein Titel, ist der Vorschuss trotzdem möglich.

Angaben zum anderen Elternteil

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Das Jugendamt fragt nach Name, Geburtsdatum, letzter Anschrift, Arbeitgeber, Beruf und bekanntem Einkommen. Kennen Sie die Anschrift nicht, helfen alle Hinweise, mit denen sich der Aufenthalt ermitteln lässt: frühere Wohnorte, Telefonnummern, Profile in sozialen Netzwerken, Verwandte, Kfz-Kennzeichen.

Wer die Mitwirkung ohne wichtigen Grund verweigert, erhält keinen Vorschuss. Das gilt auch, wenn der Vater nicht festgestellt ist und die Mutter keine Angaben macht, die zu seiner Ermittlung führen können. Angaben wie „Urlaubsbekanntschaft ohne Namen“ prüft das Jugendamt streng.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Angaben Sie oder das Kind gefährden würden, etwa nach Gewalt oder Bedrohung. Dann schildern Sie die Lage im Antrag; das Jugendamt bewertet den Einzelfall. Für die Ermittlung des Pflichtigen hat das Jugendamt eigene Befugnisse: Arbeitgeber, Finanzämter und Sozialleistungsträger müssen ihm Auskunft geben.

Änderungen melden, Rückforderung vermeiden

Jede Änderung, die den Anspruch berührt, ist dem Jugendamt unverzüglich und am besten schriftlich mitzuteilen. Wer eine Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht meldet, muss den zu viel gezahlten Vorschuss ersetzen, auch wenn das Geld längst ausgegeben ist. Bei bewusst falschen Angaben drohen zusätzlich ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Betrugs.

  • jede Zahlung des anderen Elternteils, auch Teilbeträge, Bargeld und Zahlungen über Dritte
  • Umzug, auch innerhalb der Stadt, und jeder Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt
  • Heirat oder Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil
  • eigene Heirat mit einer anderen Person
  • Ausweitung des Umgangs bis hin zum Wechselmodell
  • Ende der Schulzeit, Beginn einer Ausbildung, Waisenrente oder eigenes Einkommen des Kindes
  • bei Kindern ab 12 Jahren: Beginn von Bürgergeldbezug oder Absinken des eigenen Bruttoeinkommens unter 600 €
  • neue Anschrift oder neuer Arbeitgeber des anderen Elternteils, sobald Sie davon erfahren

Der häufigste Fall einer Rückforderung: Der andere Elternteil zahlt nach Monaten doch direkt an Sie, und der Vorschuss läuft weiter. Leiten Sie solche Zahlungen nicht stillschweigend in den Haushalt, sondern melden Sie sie sofort; das Jugendamt verrechnet sie dann mit dem Vorschuss.

Rückgriff des Jugendamts beim Unterhaltspflichtigen

Mit jeder Auszahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über. Das Jugendamt fordert den Pflichtigen zur Auskunft über sein Einkommen auf, verlangt Zahlung, erwirkt notfalls einen Titel und vollstreckt per Lohn- oder Kontopfändung. Ein leistungsfähiger Pflichtiger schuldet den Betrag also nicht zusätzlich, sondern zahlt ihn nachträglich an das Land statt an das Kind.

Ist der Pflichtige nicht leistungsfähig, etwa weil sein Einkommen unter dem Selbstbehalt von 1.450 € liegt, kann das Jugendamt nichts zurückholen. Der Vorschuss bleibt dann eine staatliche Leistung; der betreuende Elternteil muss ihn nicht erstatten. Der Pflichtige kann sich aber nicht auf ein niedriges Einkommen berufen, wenn er sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht; dann rechnet das Jugendamt mit einem fiktiven Einkommen.

Den Teil des Unterhalts, den der Vorschuss nicht deckt, macht das Land nicht für Sie geltend. Diese Differenz zwischen Zahlbetrag nach Tabelle und Vorschuss fordern Sie selbst oder über eine kostenlose Beistandschaft des Jugendamts. Wie das geht, steht auf der Seite Kindesunterhalt einfordern.

Wann der Vorschuss endet

  • mit dem 18. Geburtstag des Kindes
  • mit der Heirat des betreuenden Elternteils
  • wenn die Eltern wieder zusammenziehen
  • wenn das Kind nicht mehr überwiegend beim betreuenden Elternteil lebt, etwa nach Umzug zum anderen Elternteil, in ein Heim oder bei Beginn eines Wechselmodells
  • wenn der andere Elternteil regelmäßig mindestens den Vorschussbetrag zahlt
  • wenn das eigene Einkommen des Kindes nach der Schulzeit den Vorschuss vollständig aufzehrt
  • bei Kindern ab 12 Jahren, sobald Bürgergeld bezogen wird und das Bruttoeinkommen des Elternteils unter 600 € fällt

Nach dem Ende des Vorschusses besteht der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil weiter. Ab dem 18. Geburtstag haften beide Eltern anteilig für den Volljährigenunterhalt, solange das Kind zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert; Einzelheiten stehen auf der Seite Unterhalt ab 18. Hat der Pflichtige nie gezahlt und ist er wieder leistungsfähig, kann das Land seine Rückgriffsforderung auch nach dem Ende der Leistung weiter vollstrecken.