Kindesunterhalt senken, wenn das Einkommen sinkt
Sinkt das Einkommen, sinkt der Unterhalt nicht von selbst. Ein Titel bleibt in voller Höhe vollstreckbar, bis er abgeändert ist, und eine Herabsetzung wirkt nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige sie nachweisbar verlangt hat. Wer zu spät handelt oder einfach weniger überweist, baut Rückstände auf. Gegenüber minderjährigen Kindern muss er zudem zeigen, dass er alles getan hat, um den Mindestunterhalt weiter zu zahlen.
Wann eine Herabsetzung möglich ist
Ein Unterhaltstitel lässt sich ändern, wenn sich die Verhältnisse, auf denen er beruht, wesentlich und dauerhaft geändert haben. Als Faustregel gilt eine Änderung des Unterhalts um etwa 10 %; bei knappen Einkommen genügt auch weniger. Eine Einbuße von wenigen Monaten, etwa eine kurze Kurzarbeit, reicht in der Regel nicht, weil der Pflichtige sie aus Rücklagen überbrücken muss.
| Änderung | Wirkung auf den Unterhalt |
|---|---|
| Bereinigtes Einkommen sinkt dauerhaft in eine niedrigere Gruppe | niedrigerer Tabellenbetrag |
| Einkommen sinkt unter Selbstbehalt plus Mindestunterhalt | Mangelfall, Unterhalt nur aus der Differenz zum Selbstbehalt |
| Weiteres unterhaltsberechtigtes Kind | Herabstufung oder Mangelfallverteilung |
| Neuer Ehepartner, der wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt ist | weiterer Berechtigter, Einfluss auf Stufung und Bedarfskontrolle |
| Unvermeidbar höhere Wohnkosten | höherer Selbstbehalt |
| Kind beginnt Ausbildung mit Vergütung | Anrechnung auf den Unterhalt |
| Kind wird 18 | beide Eltern haften anteilig, volles Kindergeld wird abgezogen |
| Steuerklassenwechsel nach der Trennung | niedrigeres Netto, wird berücksichtigt |
Ein dynamischer Titel folgt Mindestunterhalt, Altersstufe und Kindergeld automatisch, aber nie dem Einkommen des Pflichtigen. Ein statischer Titel ändert sich gar nicht von selbst. Eine Abänderung prüft immer alle Umstände: Sinkt das Einkommen, ist aber zugleich das Kind in eine höhere Altersstufe gerückt, kann der neue Betrag trotzdem gleich bleiben oder steigen.
Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kurzarbeit
Lohnersatzleistungen sind unterhaltsrechtliches Einkommen. Sie liegen meist deutlich unter dem bisherigen Netto und können den Unterhalt senken, wenn der Einbruch dauerhaft ist und der Pflichtige ihn nicht verschuldet hat.
| Lage | Einkommen | Was der Pflichtige tun muss |
|---|---|---|
| Arbeitslosigkeit | Arbeitslosengeld I, etwa 60 % des pauschalierten Nettos, mit Kind 67 %; eine Abfindung stockt auf | sofort bewerben, bundesweit und auch unterhalb der bisherigen Qualifikation; Bewerbungen, Absagen und Kontakte zur Agentur dokumentieren |
| Krankheit | Krankengeld, etwa 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos; bei Erwerbsminderung Rente | Arbeitsunfähigkeit durch Atteste belegen; bei längerer Erkrankung Reha und Rente beantragen |
| Kurzarbeit | verringertes Gehalt plus Kurzarbeitergeld | bei kurzer Dauer weiterzahlen aus Rücklagen; bei längerer Dauer Nebenjob prüfen |
| Bürgergeld | deckt nur den eigenen Bedarf | weiter Arbeit suchen; ohne Erfolg droht fiktives Einkommen |
| Insolvenz eines Selbstständigen | Gewinn nach Abschluss des Verfahrens | prüfen, ob eine Anstellung im erlernten Beruf mehr bringt |
Kann der Pflichtige den Mindestunterhalt nicht mehr zahlen, liegt ein Mangelfall vor. Das Kind erhält nur einen Anteil am Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) oder 1.200 € (nicht erwerbstätig). Den Rest kann der betreuende Elternteil über den Unterhaltsvorschuss auffangen.
Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht. Der Pflichtige muss seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt zu sichern. Tut er das nicht, rechnet das Gericht mit dem Einkommen, das er erzielen könnte. Voraussetzung sind zwei Dinge: Er bemüht sich nicht ausreichend, und ein solches Einkommen ist für ihn nach Alter, Ausbildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt tatsächlich erreichbar (BVerfG 1 BvR 2236/09).
- Kündigung ohne triftigen Grund, Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingte Kündigung: das bisherige Einkommen wird weiter angesetzt.
- Wechsel in Teilzeit oder in schlechter bezahlte Arbeit ohne zwingenden Grund: fiktiv das frühere Einkommen.
- Selbstständigkeit mit dauerhaft geringem Gewinn: das erzielbare Gehalt als Angestellter.
- Zu wenige oder nur formale Bewerbungen: das erzielbare Einkommen; Gerichte erwarten oft 20 bis 30 ernsthafte Bewerbungen im Monat.
- Reicht eine Vollzeitstelle nicht für den Mindestunterhalt: ein Nebenjob, solange die gesamte Arbeitszeit zumutbar bleibt, in der Regel bis etwa 48 Wochenstunden.
Ein ungelernter Pflichtiger kündigt und arbeitet nicht. Das Gericht setzt eine Vollzeitstelle zum Mindestlohn an: rund 1.700 € netto, nach 5 % Pauschale etwa 1.615 €. Nach dem Selbstbehalt von 1.450 € bleiben 165 € für den Unterhalt. Der Mindestunterhalt ist nicht gedeckt; das Gericht prüft zusätzlich einen Minijob.
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und eine Herabsetzung verlangt, muss seine Bemühungen lückenlos belegen. Ohne diese Nachweise scheitert die Abänderung, und der alte Betrag bleibt bestehen.
Neues Kind oder neuer Ehepartner
Jedes weitere Kind ist ein gleichrangiger Unterhaltsberechtigter, egal aus welcher Beziehung und in welcher Reihenfolge es geboren wurde. Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Berechtigte zugeschnitten. Bei drei Berechtigten kommt eine Herabstufung um eine Gruppe in Betracht, ab vier um zwei Gruppen. Reicht das Einkommen auch dann nicht für den Mindestunterhalt aller Kinder, wird nach der Mangelfallformel verteilt.
Bereinigtes Netto 3.200 €, ein Kind von 9 Jahren und ein Ehegatte als Berechtigte: Gruppe 4, Zahlbetrag 642 € − 129,50 € = 512,50 €. Mit einem neugeborenen Kind sind es drei Berechtigte, Herabstufung in Gruppe 3: für das ältere Kind 614 € − 129,50 € = 484,50 €, für das Baby 535 € − 129,50 € = 405,50 €.
Ein neuer Ehepartner zählt als Berechtigter, wenn er unterhaltsberechtigt ist, vor allem wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Eine nichteheliche Partnerin, die ein gemeinsames Kind betreut, hat einen eigenen Betreuungsunterhalt im zweiten Rang. Das Einkommen des neuen Partners erhöht das Einkommen des Pflichtigen nicht. Wer aber mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt, spart Wohn- und Haushaltskosten; deshalb kann sein Selbstbehalt um bis zu 10 % sinken.
Selbstbehalt erhöhen bei hoher Miete
Der notwendige Selbstbehalt von 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern enthält 520 € für Warmmiete. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber und lassen sie sich nicht vermeiden, wird der Selbstbehalt um die Differenz erhöht. Gegenüber volljährigen Kindern sind im Selbstbehalt von 1.750 € 650 € Warmmiete enthalten.
Warmmiete 800 € für eine Einzimmerwohnung in einer Großstadt, günstigerer Wohnraum ist nachweislich nicht zu finden: Selbstbehalt 1.450 € + (800 € − 520 €) = 1.730 €. Bei 2.000 € bereinigtem Netto stehen für Unterhalt dann 270 € statt 550 € zur Verfügung.
Die Miete muss für eine Person angemessen und unvermeidbar sein. Wer nach der Trennung eine größere oder teurere Wohnung bezieht, als er braucht, erhält keinen höheren Selbstbehalt; er muss sich auf eine günstigere Wohnung verweisen lassen. Belegt wird die Miete mit Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung und Nachweisen über erfolglose Wohnungssuche.
Abänderung der Jugendamtsurkunde
Eine Jugendamtsurkunde ist ein einseitiges Zahlungsversprechen. Der Pflichtige kann sie nicht durch eine neue, niedrigere Urkunde ersetzen; dafür braucht er die Zustimmung des Kindes, vertreten durch den betreuenden Elternteil, oder einen Beschluss des Familiengerichts.
- Neuen Betrag mit aktuellen, belegten Einkommenszahlen berechnen.
- Den betreuenden Elternteil oder den Beistand schriftlich auffordern, auf den Teil des Titels zu verzichten, der über den neuen Betrag hinausgeht. Belege beifügen und den Zugang nachweisbar machen.
- Stimmt die Gegenseite zu, beim Jugendamt eine neue Urkunde errichten lassen und die alte Urkunde herausverlangen.
- Lehnt sie ab oder schweigt, einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG beim Familiengericht stellen.
Das Verzichtsverlangen ist entscheidend für den Zeitpunkt. Ab dem Ersten des Folgemonats kann die Herabsetzung wirken, höchstens aber ein Jahr vor Einreichung des gerichtlichen Antrags. Monate vor dem Verzichtsverlangen bleiben mit dem alten Betrag geschuldet.
Abänderungsantrag beim Familiengericht
Gerichtliche Beschlüsse werden nach § 238 FamFG, Vergleiche und Urkunden nach § 239 FamFG abgeändert. Der Antrag muss Tatsachen darlegen, aus denen sich eine wesentliche Änderung seit dem letzten Titel ergibt. Für das Verfahren besteht Anwaltszwang; wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe.
- Bei einem Beschluss sind nur Änderungen nach der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen; alte Einwände lassen sich nicht nachholen.
- Das Gericht prüft alle Umstände neu und kann den Unterhalt auch erhöhen, wenn etwa das Kind älter geworden ist.
- Parallel lässt sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn sie den Pflichtigen unzumutbar trifft.
- Ein Abänderungsantrag ist kein Freibrief zum Kürzen; bis zur Entscheidung bleibt der alte Betrag vollstreckbar.
Rückstände während der Änderung vermeiden
Bis zu einer Einigung oder Entscheidung bleibt der titulierte Betrag fällig. Wer eigenmächtig weniger zahlt, schuldet die Differenz als Rückstand, der vollstreckt und verzinst werden kann. Wird später herabgesetzt, gilt das nur ab dem Verzichtsverlangen; frühere Monate bleiben unberührt.
- Sofort nach der Einkommensänderung das Verzichtsverlangen schicken, nicht erst nach Monaten.
- Weiterzahlen, so weit es geht, per Überweisung mit Verwendungszweck wie „Kindesunterhalt März 2026“.
- Kann nur ein Teil gezahlt werden, den Rest schriftlich ankündigen und begründen; das schützt nicht vor Rückständen, aber vor dem Vorwurf der Böswilligkeit.
- Belege über Kündigung, Krankheit, Bewerbungen und Miete sammeln.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten mit dem Jugendamt oder dem Beistand eine Ratenvereinbarung für Rückstände treffen.
Wer zu viel gezahlt hat, weil er die Abänderung zu spät verlangt hat, bekommt das Geld in der Regel nicht zurück. Ein zu hoch gezahlter Kindesunterhalt gilt als verbraucht.