Unterhalt von der Steuer absetzen
Ehegattenunterhalt lässt sich als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Kindesunterhalt ist nur absetzbar, wenn für das Kind niemand mehr Kindergeld oder Kinderfreibetrag bekommt; solange das der Fall ist, gleichen diese beiden Leistungen die Unterhaltslast steuerlich aus. Seit 2025 erkennt das Finanzamt Unterhalt nur noch an, wenn er überwiesen wurde.
Welche Zahlung wie behandelt wird
| Zahlung | Beim Zahlenden | Beim Empfänger |
|---|---|---|
| Ehegattenunterhalt mit Realsplitting | Sonderausgabe bis 13.805 € plus Kranken- und Pflegeversicherung | steuerpflichtige sonstige Einkünfte |
| Ehegattenunterhalt ohne Realsplitting | außergewöhnliche Belastung bis 12.348 € plus Kranken- und Pflegeversicherung | steuerfrei |
| Kindesunterhalt, Kind mit Kindergeldanspruch | nicht absetzbar, dafür halber Kinderfreibetrag | steuerfrei |
| Kindesunterhalt, Kind ohne Kindergeldanspruch | außergewöhnliche Belastung bis 12.348 € plus Kranken- und Pflegeversicherung | steuerfrei |
| Kindergeld, Unterhaltsvorschuss | – | steuerfrei, kein Einkommen der Eltern |
Für denselben Empfänger und dasselbe Jahr gibt es nur einen Weg: Wer Realsplitting nutzt, kann den Unterhalt nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Im Trennungsjahr ist oft beides nicht nötig, weil Ehegatten für das Jahr, in dem sie sich getrennt haben, noch zusammen veranlagt werden können. Das Splitting ist dann meist günstiger.
Realsplitting mit Anlage U
Beim Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt der Zahlende den Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgabe ab, und der Empfänger versteuert ihn. Das lohnt sich, weil der Zahlende fast immer einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger. Gilt auch für eingetragene Lebenspartner, nicht aber für nichteheliche Partner.
- Der Empfänger unterschreibt die Anlage U mit seiner Steuer-Identifikationsnummer. Damit stimmt er dem Abzug zu.
- Der Zahlende reicht die Anlage U mit seiner Einkommensteuererklärung ein und trägt den im Jahr tatsächlich gezahlten Unterhalt ein.
- Der Empfänger gibt den Unterhalt in seiner eigenen Erklärung als sonstige Einkünfte an.
- Dauer der Zustimmung
- Sie gilt auch für die Folgejahre, bis der Empfänger sie vor Beginn eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt widerruft. Für ein laufendes oder abgelaufenes Jahr ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
- Was zählt
- Nur der im Kalenderjahr tatsächlich überwiesene Unterhalt, auch Nachzahlungen für frühere Jahre im Jahr der Zahlung. Auch Sachleistungen zählen, etwa die mietfreie Überlassung einer Wohnung mit ihrem Mietwert oder die Übernahme von Nebenkosten.
- Wohnsitz im Ausland
- Lebt der Empfänger in einem anderen EU- oder EWR-Staat, ist Realsplitting möglich, wenn er dort die Zahlungen versteuert und das durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde belegt.
Höchstbetrag und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Als Sonderausgabe abziehbar sind höchstens 13.805 € im Kalenderjahr. Der Betrag ist seit Jahren unverändert. Übernimmt der Zahlende zusätzlich die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers, erhöht sich der Höchstbetrag um diese Beiträge. Gezahlter Unterhalt über dem Höchstbetrag bleibt steuerlich ungenutzt, muss vom Empfänger dann aber auch nicht versteuert werden.
Monatlicher Unterhalt 1.300 €, also 15.600 € im Jahr, dazu übernommene Krankenversicherung 2.400 € im Jahr. Abziehbar sind 13.805 € + 2.400 € = 16.205 €. 1.795 € des Unterhalts wirken sich nicht aus.
Die Beiträge können direkt an die Krankenkasse oder als Teil des Unterhalts an den Empfänger gezahlt werden; im zweiten Fall sollte der Anteil für die Versicherung in der Vereinbarung ausgewiesen sein. Nach der Scheidung entfällt die Familienversicherung; der Krankenvorsorgeunterhalt wird dann oft zum größten steuerlich wirksamen Posten.
Zustimmung des Empfängers und Nachteilsausgleich
Der Empfänger muss der Anlage U zustimmen, wenn der Zahlende sich verbindlich verpflichtet, ihm alle finanziellen Nachteile auszugleichen, die durch das Realsplitting entstehen. Verweigert er die Zustimmung trotz dieses Angebots, kann sie gerichtlich erzwungen werden, und er macht sich schadensersatzpflichtig.
- Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf den Unterhalt
- Wegfall der beitragsfreien Familienversicherung, wenn der versteuerte Unterhalt das Gesamteinkommen über die Grenze hebt, solange die Ehe noch besteht
- höhere Beiträge als freiwillig Versicherter in der Krankenversicherung
- Kürzung einkommensabhängiger Leistungen wie Wohngeld, BAföG oder Kita-Gebühren
- Kosten für einen Steuerberater, wenn die Erklärung durch die Unterhaltseinkünfte erst nötig wird
Ein geschiedener Ehemann mit hohem Einkommen zahlt 12.000 € Unterhalt im Jahr. Die Ex-Frau hat keine weiteren Einkünfte. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 € bleiben 11.898 €, das liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €: Sie zahlt keine Steuer und hat nichts auszugleichen. Er spart bei einem Grenzsteuersatz um 35 % rund 4.000 € Einkommensteuer. Verdient sie dagegen selbst 30.000 €, kostet sie der Unterhalt bei einem Steuersatz um 28 % etwa 3.400 €, die er erstattet; sein Vorteil schrumpft auf rund 600 €.
Die Zustimmung wird Zug um Zug gegen eine schriftliche Freistellungserklärung gegeben. Den Ausgleich zahlt der Zahlende nach Vorlage des Steuerbescheids des Empfängers.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Wer kein Realsplitting nutzt, etwa weil die Zustimmung fehlt, kann Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das gilt für Zahlungen an den Ehegatten, an Kinder ohne Kindergeldanspruch, an Eltern und an Partner, deren Sozialleistungen wegen der Unterstützung gekürzt werden. Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht nötig, und er versteuert nichts.
| Regel | Wert 2026 |
|---|---|
| Höchstbetrag je Empfänger | 12.348 € im Jahr, entsprechend dem Grundfreibetrag |
| Zusätzlich abziehbar | übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers |
| Anrechnungsfreie eigene Einkünfte des Empfängers | 624 € im Jahr |
| Schonvermögen des Empfängers | 15.500 €; bei höherem Vermögen kein Abzug |
| Opfergrenze des Zahlenden | 1 % je volle 500 € seines Nettoeinkommens, höchstens 50 %, gekürzt um 5 Prozentpunkte je eigenes Kind und für den Ehegatten; gilt nicht für Unterhalt an den Ehegatten |
Für Monate, in denen kein Unterhalt gezahlt wurde, wird der Höchstbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Wer erst ab Juli zahlt, kann höchstens 6.174 € geltend machen. Eine Nachzahlung für das Vorjahr wirkt nur im Jahr der Zahlung und nicht rückwirkend.
Wann Kindesunterhalt absetzbar ist
Solange irgendjemand für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat, ist Kindesunterhalt nicht absetzbar. Der Zahlende bekommt stattdessen seinen halben Kinderfreibetrag, der bei der Günstigerprüfung mit dem halben Kindergeld verglichen wird, das ihm über die Anrechnung im Unterhalt zugutekommt.
- Das Kind ist 25 Jahre oder älter und studiert noch, etwa im Master. Der Unterhalt bis zum Abschluss ist absetzbar.
- Das Kind ist volljährig, hat die Ausbildung abgeschlossen, ist aber vorübergehend auf Unterstützung angewiesen, etwa bei Krankheit.
- Das Kind ist älter als 21, arbeitslos und hat deshalb keinen Kindergeldanspruch mehr.
Abziehbar sind dann bis zu 12.348 € im Jahr plus Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, vermindert um die eigenen Einkünfte des Kindes über 624 €. Zahlen beide Eltern, wird der Höchstbetrag nach ihren Anteilen aufgeteilt. Unterstützt ein Elternteil ein Kind, das noch Kindergeldanspruch hat, bleibt nur der steuerliche Ausgleich über Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil für ein minderjähriges Kind weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts, kann der betreuende Elternteil beantragen, dass ihm der volle Kinderfreibetrag übertragen wird. Das geschieht mit der Anlage Kind und wirkt sich vor allem bei höheren Einkommen aus.
Nachweis nur per Überweisung
Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nur noch an, wenn sie per Überweisung auf ein Konto des Empfängers gezahlt wurden. Bargeld, auch gegen Quittung, zählt nicht mehr. Für das Realsplitting gilt in der Praxis dasselbe, weil der Zahlende den Abfluss belegen muss.
- Dauerauftrag mit klarem Verwendungszweck einrichten, etwa „Unterhalt Mai 2026“.
- Auf das eigene Konto des Empfängers zahlen, nicht auf ein Konto Dritter.
- Kontoauszüge eines ganzen Jahres aufbewahren.
- Sachleistungen wie Miete oder Krankenversicherung direkt an Vermieter oder Kasse überweisen und den Zweck angeben.
Überweisungen helfen auch im Unterhaltsrecht: Jede Zahlung ist datiert und beziffert, und über Rückstände muss nicht gestritten werden.
Eigene Einkünfte des Empfängers
Bei der außergewöhnlichen Belastung mindern eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen. Zu den Bezügen zählen auch steuerfreie Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld I, abzüglich einer Kostenpauschale von 180 €.
Eine studierende Tochter, 26 Jahre, erzielt 3.000 € aus einem Nebenjob. Anrechnung: 3.000 € − 624 € = 2.376 €. Höchstbetrag 12.348 € − 2.376 € = 9.972 €. Zahlen die Eltern 9.600 € im Jahr, sind die 9.600 € voll abziehbar. BAföG-Zuschüsse mindern den Höchstbetrag ohne Freigrenze.
Beim Realsplitting spielen die Einkünfte des Empfängers für den Abzug keine Rolle, wohl aber für den Nachteilsausgleich. Je höher sein eigener Steuersatz, desto weniger lohnt sich das Verfahren für den Zahlenden; vor der Anlage U lohnt sich eine Vergleichsrechnung.
Steuerfolgen für den Unterhaltsempfänger
| Leistung | Steuerliche Folge beim Empfänger |
|---|---|
| Kindesunterhalt | steuerfrei, kein Einkommen des betreuenden Elternteils |
| Kindergeld, Unterhaltsvorschuss | steuerfrei |
| Ehegattenunterhalt mit Anlage U | sonstige Einkünfte, abzüglich 102 € Werbungskostenpauschbetrag; Pflicht zur Steuererklärung |
| Ehegattenunterhalt ohne Anlage U | steuerfrei |
| Betreuungsunterhalt an nicht verheiratete Elternteile | steuerfrei; der Zahlende kann ihn als außergewöhnliche Belastung abziehen |
Alleinerziehende mit Kind im Haushalt erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr, für jedes weitere Kind 240 €, über die Steuerklasse II. Er entfällt, sobald ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt, etwa ein neuer Partner. Kinderbetreuungskosten bis 14 Jahre sind zu 80 % bis höchstens 4.800 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie überwiesen werden.
Wer der Anlage U zustimmt, sollte vorher prüfen, ob die zusätzlichen Einkünfte Familienversicherung, Wohngeld oder andere Leistungen gefährden, und den Ausgleich dieser Nachteile schriftlich festhalten.