Unterhaltsrechner

Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt gleicht das Einkommensgefälle zwischen Ehegatten aus, solange die Ehe besteht, und unter engeren Voraussetzungen auch nach der Scheidung. Gerechnet wird in einer festen Reihenfolge: Einkommen beider Ehegatten bereinigen, Kindesunterhalt abziehen, Quote der Differenz bilden und das Ergebnis am Selbstbehalt des Pflichtigen messen.

Ehegattenunterhalt berechnen
€
bereinigt, nach 5 % Pauschale
€
Miete, Zinsen, Rente des Pflichtigen
€
Summe für alle Kinder
€
bereinigt
Pflichtiger erwerbstätigSelbstbehalt 1.600 statt 1.475 €
Quote
Süd: OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken

Beginn des Anspruchs und Trennungsjahr

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB entsteht mit dem Getrenntleben. Ein Auszug ist dafür nicht nötig: Wer in derselben Wohnung getrennt schläft, getrennt wirtschaftet und nicht mehr füreinander kocht oder wäscht, lebt im Sinn von § 1567 BGB getrennt. Der Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung; danach gilt der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB, der als eigener Anspruch neu geltend gemacht werden muss.

MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
ZeitraumTrennung bis Rechtskraft der Scheidungab Rechtskraft der Scheidung
VoraussetzungGetrenntleben, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeitzusätzlich ein Unterhaltstatbestand nach §§ 1570–1576 BGB
Arbeitspflicht des Berechtigtenim Trennungsjahr meist keine, danach je nach Ehedauer, Alter, Ausbildung und früherer Tätigkeitgrundsätzlich ab der Scheidung
Verzichtfür die Zukunft nicht möglichmöglich, notariell oder als gerichtlicher Vergleich
Begrenzungnur bei Verwirkungzeitlich und der Höhe nach (§ 1578b BGB)
VorsorgeunterhaltAltersvorsorge ab Zustellung des Scheidungsantrags, Krankenvorsorge entfällt wegen FamilienversicherungAlters-, Kranken- und Pflegevorsorge

Im Trennungsjahr muss ein Ehegatte, der während der Ehe nicht oder in Teilzeit gearbeitet hat, seine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort ausweiten. Das Jahr soll eine Versöhnung offenhalten. Danach wächst die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen; nach langer Ehe ohne Berufstätigkeit gewähren Gerichte oft eine längere Übergangszeit. Bewerbungen sollten schon gegen Ende des Trennungsjahres dokumentiert werden, sonst wird ein erzielbares Einkommen fiktiv angerechnet.

Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Für die Vergangenheit gibt es ihn erst ab dem Monat, in dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert oder mit einem bezifferten Betrag in Verzug gesetzt wurde. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bis zur Scheidung bestehen, solange das eigene Einkommen des Berechtigten die Grenze für die Familienversicherung nicht überschreitet.

Kindesunterhalt vorab abziehen

Minderjährige Kinder stehen im ersten Rang. Deshalb wird zuerst der Kindesunterhalt berechnet und dessen Zahlbetrag vom bereinigten Einkommen des Pflichtigen abgezogen, auch für Kinder aus anderen Beziehungen. Erst das verbleibende Einkommen geht in die Quote ein.

Der Ehegatte zählt bei der Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle als Unterhaltsberechtigter mit. Ein Kind und ein Ehegatte sind zwei Berechtigte; dafür ist die Tabelle gebaut, eine Höher- oder Herabstufung entfällt. Zusätzlich prüft die Düsseldorfer Tabelle den Bedarfskontrollbetrag einschließlich des Ehegattenunterhalts: Bleibt dem Pflichtigen nach beiden Zahlungen weniger als dieser Betrag, wird der Kindesunterhalt aus einer niedrigeren Gruppe genommen. Die Süddeutschen Leitlinien wenden den Bedarfskontrollbetrag nicht an.

Ehemann 3.500 € bereinigt, Ehefrau ohne Einkommen betreut ein vierjähriges Kind.

  1. Gruppe 5 (3.301–3.700 €): 584 € − 129,50 € = 454,50 €. Rest 3.045,50 €, davon 3/7 = 1.305,21 €. Dem Ehemann bleiben 1.740,29 €, weniger als der Bedarfskontrollbetrag von 2.050 €.
  2. Gruppe 4: 559 € − 129,50 € = 429,50 €. Ehegattenunterhalt 1.315,93 €, Rest 1.754,57 €, weniger als 1.950 €.
  3. Gruppe 3: 535 € − 129,50 € = 405,50 €. Ehegattenunterhalt 1.326,21 €, Rest 1.768,29 €, weniger als 1.850 €.
  4. Gruppe 2: 511 € − 129,50 € = 381,50 €. Rest 3.118,50 €, Ehegattenunterhalt 1.336,50 €, dem Ehemann bleiben 1.782 €. Das liegt über 1.750 €; die Kontrolle ist gewahrt.

Ergebnis: 381,50 € Kindesunterhalt und 1.336,50 € Ehegattenunterhalt, zusammen 1.718 €. Ohne Bedarfskontrolle wären es 454,50 € und 1.305,21 €.

Den Zahlbetrag für die Kinder liefert der Unterhaltsrechner; der Ehegatte zählt dabei als weiterer Berechtigter.

3/7-Methode und Differenzmethode

Grundlage ist der Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen am ehelichen Lebensstandard gleich teilhaben. Vom Erwerbseinkommen bleibt dem Verdienenden aber ein Erwerbstätigenbonus, nach der Düsseldorfer Tabelle und den meisten Leitlinien 1/7. Daraus ergibt sich die 3/7-Methode: Der Berechtigte erhält 3/7 der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen, dem Pflichtigen bleiben 4/7.

Unterhalt = (bereinigtes Einkommen Pflichtiger − Kindesunterhalt − bereinigtes Einkommen Berechtigter) × 3/7

Hat der Berechtigte kein Einkommen, ergibt sich der Unterhalt aus 3/7 des Einkommens des Pflichtigen. Verdienen beide, heißt das Verfahren Differenzmethode. Die ältere Anrechnungsmethode, bei der das Einkommen des Berechtigten vom Bedarf nur abgezogen wird, gilt nur noch, wenn sein Einkommen die ehelichen Verhältnisse nicht geprägt hat, etwa bei einem Lottogewinn nach der Trennung.

Ehemann 3.650 € netto, abzüglich 150 € berufsbedingter Pauschale = 3.500 € bereinigt.

  • Ehefrau ohne Einkommen, keine Kinder: 3/7 × 3.500 € = 1.500 €.
  • Ehefrau mit 1.470 € netto, 1.400 € bereinigt: Differenz 2.100 €, 3/7 = 900 €. Die Ehefrau hat dann 2.300 €, der Ehemann 2.600 €.

Die Quote begrenzt sich nach oben durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei sehr hohem Einkommen, nach den meisten Leitlinien ab etwa 11.200 € bereinigtem Familieneinkommen, muss der Berechtigte seinen Bedarf konkret darlegen: Wohnung, Auto, Reisen, Kleidung in dem Umfang, wie die Familie tatsächlich gelebt hat. Was während der Ehe gespart wurde, gehört nicht zum Bedarf.

45-Prozent-Quote der Süddeutschen Leitlinien

Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken setzen den Erwerbstätigenbonus nur mit 1/10 an. Der Berechtigte erhält damit 45 % der Differenz statt 42,86 %. Auch der Bundesgerichtshof hat den kleineren Bonus gebilligt, und weitere Gerichte haben sich angeschlossen. Maßgeblich ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren läuft, in der Regel am Wohnsitz des Berechtigten.

Fall (Ehemann 3.500 € bereinigt)3/745 %Unterschied
Ehefrau ohne Einkommen1.500,00 €1.575,00 €75,00 €
Ehefrau 1.400 € bereinigt900,00 €945,00 €45,00 €
Ehefrau ohne Einkommen, Kind 4 Jahre (Kind Gruppe 5, ohne Bedarfskontrolle)1.305,21 €1.370,48 €65,27 €

Bei hohen Einkommensunterschieden summiert sich die Abweichung auf mehrere hundert Euro im Jahr. Eine Berechnung, die nicht angibt, nach welchen Leitlinien sie rechnet, ist für ein Verfahren im Süden oder im Norden nur bedingt brauchbar.

Erwerbstätigenbonus und Einkünfte ohne Bonus

Der Bonus gleicht den Mehraufwand und den Anreiz der Erwerbsarbeit aus. Er gilt deshalb nur für Einkünfte aus Arbeit, nicht für Einkünfte, die ohne eigene Arbeit fließen. Bei diesen wird hälftig geteilt.

EinkunftBehandlung
Lohn, Gehalt, Gewinn aus SelbstständigkeitBonus 1/7 oder 1/10, Quote 3/7 oder 45 %
Renten, Pensionenkein Bonus, Halbteilung
Mieteinnahmen, Zinsen, Dividendenkein Bonus, Halbteilung
Wohnvorteil im eigenen Hauskein Bonus, Halbteilung
Arbeitslosengeld I, Krankengeldnach den meisten Leitlinien kein Bonus, weil keine Arbeit geleistet wird

Bei gemischten Einkünften werden die Teile getrennt berechnet und addiert. Bezieht der Ehemann mit 3.500 € Erwerbseinkommen zusätzlich 1.000 € Mieteinnahmen und hat die Ehefrau kein Einkommen, ergibt sich 1.500 € aus dem Gehalt plus 500 € aus der Miete, zusammen 2.000 €. In einem Titel oder einer Vereinbarung sollten beide Teile getrennt ausgewiesen sein, damit sich der Unterhalt bei Wegfall einer Einkunft richtig anpassen lässt.

Selbstbehalt 1.600 und 1.475 Euro

Gegenüber dem Ehegatten muss dem Pflichtigen 2026 mindestens 1.600 € bleiben, wenn er erwerbstätig ist, und 1.475 € ohne Erwerbstätigkeit. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt die Grenze bei 1.450 € beziehungsweise 1.200 €. Der Ehegatte steht damit schlechter als das Kind: Dessen Unterhalt muss der Pflichtige bis zu einer niedrigeren Grenze aufbringen.

Beispiel: Der Ehemann hat 1.750 € bereinigtes Netto, die Ehefrau 700 €. Die Quote ergäbe 3/7 × 1.050 € = 450 €. Dem Ehemann blieben aber nur 1.300 €. Gezahlt werden deshalb nur 150 €, also Einkommen minus 1.600 €. Den Rest muss die Ehefrau aus eigenem Einkommen oder ergänzenden Sozialleistungen decken.

Wohnt der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammen, kann der Selbstbehalt wegen der Ersparnis durch gemeinsames Wirtschaften um bis zu 10 % sinken. Liegen seine Wohnkosten dagegen deutlich über dem im Selbstbehalt enthaltenen Anteil und lässt sich das nicht vermeiden, kann er erhöht werden.

Wohnvorteil vor und nach der Scheidung

Wer im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung bleibt, spart Miete. Diese Ersparnis zählt als Einkommen, vermindert um Zinsen und nicht umlagefähige Kosten. Wie hoch der Vorteil angesetzt wird, hängt vom Stand des Verfahrens ab.

Im Trennungsjahr und bis zur Scheidung
Angesetzt wird nur die Miete einer angemessenen kleineren Wohnung, weil das Haus für eine Person zu groß ist und eine Rückkehr des anderen Ehegatten möglich bleibt. Zinsen und Tilgung eines gemeinsamen Kredits werden bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abgezogen.
Nach der Scheidung
Maßgeblich ist der volle objektive Mietwert. Tilgung zählt nur noch als zusätzliche Altersvorsorge bis 4 % des Bruttoeinkommens.
Zahlenbeispiel
Eine angemessene Single-Wohnung kostet 600 € kalt, das Haus brächte 1.100 €, die Zinsen betragen 300 €. Vor der Scheidung zählen 300 € Wohnvorteil, danach 800 €.

Wer auszieht und Miteigentümer bleibt, kann vom Bewohner eine Nutzungsentschädigung verlangen. Fließt der Wohnvorteil bereits in den Unterhalt ein, gibt es sie nicht zusätzlich; beide Wege dürfen nicht doppelt gerechnet werden.

Nebenjob neben Kinderbetreuung

Bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes muss der betreuende Ehegatte nicht arbeiten. Arbeitet er trotzdem, verdient er überobligatorisch. Dieses Einkommen wird nicht voll angerechnet; Gerichte setzen meist die Hälfte an oder ziehen zuerst die Betreuungskosten ab, die wegen der Arbeit entstehen.

Ab dem dritten Geburtstag gilt kein starres Altersmodell mehr. Entscheidend sind die Betreuungsmöglichkeiten vor Ort, die Belastung durch die Kinder und die Frage, ob neben Kita oder Schule eine Teilzeitstelle zumutbar ist. Ein Grundschulkind mit Ganztagsbetreuung lässt meist Teilzeit von 20 bis 30 Wochenstunden zu; bei mehreren Kindern oder Krankheit eines Kindes weniger.

Überobligatorisch kann auch der Pflichtige verdienen. Wer neben einer Altersrente noch arbeitet und daraus 3.500 € erzielt, muss sich oft nur die Hälfte anrechnen lassen. Aus 1.750 € ergeben sich 750 € Unterhalt nach 3/7 statt 1.500 €.

Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1570–1576 BGB

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder sorgt selbst für sich. Unterhalt gibt es nur, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt. Mehrere Gründe können nacheinander greifen, etwa erst Betreuungs-, dann Aufstockungsunterhalt.

GrundlageGrundTypische Dauer
§ 1570 BGBBetreuung eines gemeinsamen Kindesmindestens bis zum 3. Geburtstag, danach nach Billigkeit
§ 1571 BGBAlter bei Scheidung oder Ende der Kinderbetreuungmeist unbefristet, sicher ab Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 1572 BGBKrankheit oder Gebrechensolange die Erwerbsunfähigkeit besteht
§ 1573 Abs. 1 BGBkeine angemessene Arbeit trotz Bemühensbefristet, Bewerbungen müssen nachgewiesen werden
§ 1573 Abs. 2 BGBAufstockung, wenn das eigene Einkommen den ehelichen Standard nicht erreichtoft auf einige Jahre befristet
§ 1575 BGBAusbildung, Fortbildung, Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteilebis zum üblichen Abschluss
§ 1576 BGBsonstige schwerwiegende Gründe, etwa Betreuung eines Pflegekindesnach Billigkeit

Außer beim Betreuungsunterhalt spielt die Ehedauer eine große Rolle; nach einer Ehe von zwei bis drei Jahren besteht meist kein Anspruch. Zum laufenden Unterhalt kommt auf Verlangen Vorsorgeunterhalt hinzu: Krankenvorsorge, weil die Familienversicherung mit der Scheidung endet, und Altersvorsorge, die nach der Bremer Tabelle aus dem Elementarunterhalt hochgerechnet wird. Den Vorsorgeunterhalt muss der Berechtigte zweckgebunden einsetzen.

Befristung, Herabsetzung und Verzicht

Nach § 1578b BGB kann das Gericht den nachehelichen Unterhalt befristen oder nach einer Übergangszeit auf den angemessenen Bedarf herabsetzen, also auf das Niveau, das der Berechtigte ohne Ehe aus eigener Arbeit erreicht hätte. Gefragt wird nach ehebedingten Nachteilen: Hat jemand wegen der Kinder den Beruf aufgegeben und verdient heute dauerhaft weniger als ohne Ehe, bleibt der Anspruch eher bestehen. Hatte die Ehe keine beruflichen Folgen, wird der Unterhalt meist nach einigen Jahren beendet.

  • Befristung: Unterhalt endet zu einem festen Datum, etwa drei Jahre nach der Scheidung.
  • Herabsetzung: Unterhalt sinkt nach einer Übergangszeit vom ehelichen auf den angemessenen Bedarf.
  • Verwirkung nach § 1579 BGB: Unterhalt entfällt ganz oder teilweise, etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten, meist nach zwei bis drei Jahren Zusammenleben, bei schweren Straftaten gegen den Pflichtigen oder bei kurzer Ehe. Mit Ausnahme der kurzen Ehe gelten diese Gründe auch für den Trennungsunterhalt.

Auf nachehelichen Unterhalt kann vor oder während der Ehe verzichtet werden, vor Rechtskraft der Scheidung nur notariell oder in einem gerichtlichen Vergleich. Gerichte prüfen solche Verzichte auf Sittenwidrigkeit: Ein Verzicht, der einen Ehegatten trotz Betreuung kleiner Kinder ohne Absicherung lässt, ist insoweit unwirksam. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist nach § 1614 BGB ausgeschlossen. Eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Trennungsunterhalt um mehr als ein Drittel unterschreitet, gilt als unzulässiger Teilverzicht.

Rang des Ehegatten im Mangelfall

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, bestimmt § 1609 BGB die Reihenfolge. Ein Rang wird erst bedient, wenn alle vorrangigen Ansprüche voll gedeckt sind.

  1. Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte Volljährige
  2. Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten nach langer Ehe
  3. übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
  4. volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind

Die neue Ehefrau oder Partnerin, die ein Kind des Pflichtigen betreut, steht im zweiten Rang, die geschiedene Ehefrau nach kurzer kinderloser Ehe im dritten. In dieser Lage erhält die geschiedene Ehefrau oft nichts. Nach langer Ehe, in der Regel ab etwa 15 bis 20 Jahren und mit ehebedingten Nachteilen, rückt sie in den zweiten Rang und teilt sich die Verteilungsmasse mit dem betreuenden Elternteil. Wie die Masse gleichrangig verteilt wird, zeigt der Abschnitt zum Mangelfall auf der Startseite.